Loss of Licence Versicherung für Piloten
Die LoL-Versicherung als Summenversicherung

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Loss of Licence Versicherung - Summenversicherung
Wenn ein Pilot eine Berufs­unfähigkeits­versicherung sucht, wird er früher oder später auf den Begriff Loss of License Versicherung stoßen. Die Loss of Licence Versicherung ist die Berufs­unfähigkeits­versicherung für Piloten. Sie wird in zwei Varianten angeboten.

Eine Variante der Loss of Licence Versicherung ist die Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Sondervereinbarung bei Fluguntauglichkeit von Piloten. Die zweite Variante ist eine Fluguntauglich­keitsversicherung als Summenversicherung. Hier soll die Loss of Loss of License Versicherung für Piloten als Summenversicherung betrachtet werden.

Loss of License Versicherung als Summenversicherung

Betrachtung der Loss of Licence Versicherung für Piloten als Summenversicherung

Der Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung liegt eine andere Kalkulation zugrunde als einer Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Sondervereinbarung für Piloten, der sogenannten Loss of Licence Klausel.
Die LoL-Versicherung als Summenversicherung wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert, während die Loss of Licence Versicherung als Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Sondervereinbarung bei Fluguntaug­lichkeit nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. Hieraus ergeben sich erhebliche Unterschiede nicht nur in der versicherten Leistung, sondern auch beim Beitrag. Hier wird die LoL-Versicherung für Piloten als Summenversicherung betrachtet.

Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung:
Wie der Name es schon sagt, ist bei der Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung eine Versicherungssumme bei Berufsunfähigkeit versichert. Hierbei können verschiedene Bausteine versichert werden.
Diese Bausteine sind in der LoL-Summenversicherung versicherbar:
▪ Berufs­unfähigkeit
▪ Todesfall
▪ sowie gegebenenfalls ein Tagegeld bei Krankheit

In der Summenversicherung ist die vollständige Berufs­unfähigkeit bzw. Loss of Licence des Piloten versichert. Weiterhin sind der vollständige Verlust beziehungsweise Beeinträchtigungen von Augen, Stimme, Gehör und bestimmter Gliedmaßen durch Unfall und Krankheit versichert. Zunächst liest sich dies gut, jedoch sollte ein Verkehrspilot sich hier zunächst die Versicherungsbedingungen der Loss of Licence Summenversicherung ansehen. Hier soll das Bedingungswerk einer in Deutschland relativ häufig angebotenen Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung ausschnittsweise betrachtet werden.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen einer LoL-Versicherung als Summenversicherung
§ 1 Versicherungsumfang – Was ist versichert?
1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfall (Ziffern 1.4) oder Krankheit (Ziffer 1.5), die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus § 2; aus dem Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.
1.2 Ein Schadenfall ist gegeben, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihre normalen beruflichen Pflichten auszuüben.
1.3 Der Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr und weltweit bei Ausübung aller Tätigkeiten mit Ausnahme derer, die gemäß § 3 explizit ausgeschlossen sind.
1.4 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch eine einzelne, erhöhte Kraftanstrengung, durch welche die versicherte Person eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet, insbesondere auch:
▪ Verrenkungen, Verstauchungen, Prellungen, Verbrennungen, Verbrühungen, Verätzungen (Lauge, Säure), Erfrierungen, Hitzschläge, Sonnenstiche und Körperschädigungen, welche auf Ultraviolettstrahlungen zurückzuführen sind mit Ausnahme von Sonnenbränden.
▪ Ertrinken und Ertrinken durch Bewusstlos werden im kalten Wasser.
▪ Vergiftungen, Vergiftungen oder Verbrennungen durch Gase oder Dämpfe, durch giftige oder ätzende Substanzen oder durch verdorbene Nahrungsmittel, welche irrtümlicherweise oder durch Einwirkung von Drittpersonen eingenommen wurden. ▪ Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen und Bändern, Menisken, Gefäßen, Nerven, Weichteilen (Haut + Anhangsgebilde), Bandläsionen. ▪ Knorpelverletzungen, Knochenbrüche, Verletzungen des Zentralen Nervensystems (SHT, Rückenmark).
▪ Verletzungen der inneren Organe, der Sinnesorgane
1.5 Als Krankheit gilt ein anormaler körperlicher Zustand, der mit einer Störung einer körperlichen Funktion einhergeht (körperliche Gesundheitsschädigung) und nicht auf einen Unfall oder auf eine Reihe von Unfällen zurückzuführen ist, so zum Beispiel:
▪ Myokardinfarkte.
▪ Hirnblutungen und Aneurysmen.
▪ Dermatosen und Krampfadern.
▪ Synkopen und epileptische Anfälle.
▪ Lumbalgien, akute oder chronische Beeinträchtigungen der Rücken-Lumbalregion, Ischiasreizungen, Kreuzverrenkungen und Hexen-Schüsse.
▪ Folgen der Luftverschmutzung.
1.6 Vollumfänglicher Versicherungsschutz besteht auch, wenn bei der Entstehung des Unfalls (Ziffer 1.4) oder der Krankheit (Ziffer 1.5) oder deren Folgen im Versicherungsantrag angezeigte und vor Wirksamkeit des Vertrages bestehende Gesundheitsschäden mitgewirkt haben und hierfür im Versicherungsschein keine individuellen Risikoausschlüsse (Ziffer 1.8) vereinbart sind. Auf die vorvertraglichen Anzeige-pflichten (§ 11) wird verwiesen.
1.7 Auf die Ausschlüsse (§ 3) und die im Versicherungsschein aufgeführten individuellen Risikoausschlüsse (Ziffer 1.8) wird verwiesen.
1.8 Im Rahmen der Risikoprüfung behält sich der Versicherer vor, die Antragsannahme abzulehnen oder von individuellen Risikoausschlüssen abhängig zu machen. Die individuellen Risikoausschlüsse für die versicherten Personen sind im Versicherungsschein genau bezeichnet und gelten zusätzlich zu den Ausschlüssen gemäß § 3.
§ 2 Leistungsarten – Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
2.1 Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssumme) ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Für die Entstehung des Anspruchs gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
2.2 Leistung bei dauernder Berufsunfähigkeit/Loss of Licence 1:
Dauernde Berufsunfähigkeit/Loss of Licence 1 liegt vor, wenn die versicherte Person durch Unfall (Ziffer 1.4) oder Krankheit (Ziffer 1.5) auf Dauer vollständig außerstande 1 ist, die im Versicherungsschein genannte berufliche Tätigkeit aktiv auszuüben. Dies muss durch einen niedergelassenen Arzt bestätigt werden.

Fußnotenerläuterung:
1 Die Frage, die sich hier stellt, ist was unter dauerhaft bzw. unter auf Dauer zu verstehen ist. Die Rechtsprechung geht bei Berufsunfähigkeiten von einer dauernden bzw. voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit aus, wenn der Zustand über einen Zeitraum von drei Jahren diagnostiziert wird.

Wenn die versicherte Person binnen 12 Monaten nach einem Unfall oder einer diagnostizierten Krankheit stirbt, wird keine Leistung aus der dauernden Berufsunfähigkeit/Loss of Licence fällig. 2

Fußnotenerläuterung:
2 Bei Tod des versicherten Piloten wird auch, wenn eine Todesfallleistung versichert ist, keine Zahlung geleistet, wenn der versicherte Pilot innerhalb von 12 Monaten nachdem eine Krankheit diagnostiziert wurde oder ein Unfall eingetreten ist, verstirbt.

Die dauernde Berufsunfähigkeit/Loss of Licence muss spätestens innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltage an gerechnet oder innerhalb von 24 Monaten vom erstmaligen Auftreten der Krankheit (Krankheitsbeginn) eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten von einem Arzt nach Wahl des Versicherungsnehmers schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Versicherer textlich geltend gemacht sein 3.

Fußnotenerläuterung:
3 Hierbei handelt es sich um eine Meldefrist. Der in der Loss of Licence versicherte Pilot muss innerhalb der genannten Frist den Versicherungsfall melden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit des Piloten im Versicherungsfall.
Hierzu sagt der
§ 6 Folgen von Obliegenheitsverletzungen – Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
6.1 Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Pflichten ist der Versicherer berechtigt, den Schadenfall abzulehnen oder eine entsprechende Kürzung seiner Leistungen vorzunehmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer oder der Versicherte kann den Beweis erbringen, dass die Nichtbeachtung der vertraglichen Verpflichtungen keinen Einfluss auf die Folgen und die Beurteilung des Schadenfalles hatten.

Inwieweit hier eine Leistung wegen verspäteter Meldung des Versicherungsfalls durch den Piloten gekürzt oder gar verweigert werden kann, müsste im Einzelfall geprüft werden.

Wird von ärztlicher Seite innerhalb der zum Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit/Loss of Licence oben genannten Fristen eine zunächst noch andauernde (= derzeitige) Berufsunfähigkeit/Loss of Licence festgestellt und steht nicht eindeutig fest, ob keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit besteht, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer einer Verlängerung der oben genannten Fristen um jeweils einen Monat, bis zu längstens drei Monaten zustimmt.
Der Versicherungsnehmer muss die Fristverlängerung vor Ablauf der oben genannten Fristen bzw. vor Ablauf der jeweils verlängerten Frist textlich beim Versicherer beantragen. Nimmt die versicherte Person vor Ablauf der Frist die Tätigkeit wieder auf, endet die Frist zu diesem Zeitpunkt. Jede Fristverlängerung bedarf des textlichen Einverständnisses des Versicherers.
Höhe der Leistung: Die Versicherungsleistung bei dauernder Berufsunfähigkeit/Loss of Licence wird in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Sollte die versicherte Person nach Auszahlung der Versicherungssumme die berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, dann hat der Versicherer das Recht, den letzten Jahresbeitrag zurückzuverlangen.

2.2.1 Leistung bei Verlust von Gliedmaßen:
Verlust von Gliedmaßen liegt
▪ im Falle eines Beines vor, wenn die bleibende körperliche Abtrennung im oder oberhalb des Knöchels oder die dauerhafte und vollständige Funktionsunfähigkeit eines kompletten Fußes oder Beines gegeben ist 4.
▪ im Falle eines Armes vor, wenn die bleibende körperliche Abtrennung im oder oberhalb des Handgelenks oder die dauerhafte und vollständige Funktionsunfähigkeit einer kompletten Hand oder eines Arms gegeben ist 4.

Fußnotenerläuterung:
4 Um eine Auszahlung der Versicherungssumme aus dieser Loss of License Versicherung bei Verlust eines Armes oder Beins zu erhalten muss der versicherte Pilot seinen Fuß im oder oberhalb des Fußknöchels oder eine Hand im oder oberhalb des Handgelenks abgetrennt haben. Ersatzweise zahlt die Loss of License Versicherung dem Piloten auch die versicherte Summe aus, wenn ein KOMPLETTER Fuß dauerhaft und vollständig funktionsunfähig oder eine KOMPLETTE Hand oder Arm dauerhaft und vollständig funktionsunfähig ist. Dies bedeutet, ist ein Fuß oder eine Hand eines versicherten Piloten in dieser Loss of License Versicherung noch minimal funktionstüchtig, wird keine Leistung fällig.

2.2.2 Leistung bei Verlust des Augenlichts:
Ständiger und unwiederbringlicher Verlust des Augenlichts liegt
in beiden Augen vor, wenn die versicherte Person mit ihrem Namen im Register für Blinde an ihrem gewöhnlichen Wohnsitzland steht 5.
in einem Auge vor, wenn der Grad des Augenlichts 3/60 oder weniger auf der Snellen Skala beträgt (dies bedeutet, dass der Versicherte nur 0,91 Meter statt 18,28 Meter weit sieht) 5.

Fußnotenerläuterung:
5 Eine Leistung aus der Loss of Licence Versicherung erhält ein Pilot aus dieser Versicherung bei Verlust des Augenlichts, wenn er im Blindenregister registriert ist. Ist nur ein Auge betroffen, wird eine Leistung aus der Loss of Licence Versicherung nur dann gezahlt, wenn der Visus 0,05 oder weniger beträgt.
Berufsunfähig bzw. fluguntauglich dürfte der Pilot allerdings schon lange vorher sein.

2.2.3 Leistung bei Verlust der Sprache oder des Gehörs:
Verlust der Sprache oder des Gehörs liegt vor, wenn dies dauerhaft, vollständig und unwiederbringlich gegeben ist 6.

Fußnotenerläuterung:
6 Auch im Fall des Verlusts der Sprache oder des Gehörs des Piloten wird aus dieser Loss of Licence Versicherung erst dann geleistet, wenn der Pilot stumm oder taub ist.
Auch hier dürfte eine Fluguntauglichkeit schon lange vorher vorliegen.

2.3 Leistung bei vorübergehender Berufsunfähigkeit / Loss of Licence (Tagegeld):
Vorübergehende Berufsunfähigkeit/Loss of Licence liegt vor, wenn ein niedergelassener Arzt die versicherte Person infolge Unfall (Ziffern 1.4) oder Krankheit (Ziffer 1.5) vorübergehend für arbeitsunfähig erklärt. Die versicherte Person kann Ihre normalen beruflichen Aktivitäten nicht ausüben 7.

Fußnotenerläuterung:
7 Diese Leistung wird nur dann gezahlt, wenn ein Tagegeld ebenfalls versichert ist.

Der Versicherer zahlt für jeden Tag der vorübergehenden Berufsunfähigkeit/Loss of Licence den im Versicherungsschein genannten Betrag aus. Die Entschädigung ist für die im Versicherungsschein festgelegte maximale Anzahl von Tagen geschuldet. Die Zahlungen setzen mit dem ersten Tag nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Wartefrist ein und enden mit der auch teilweisen Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch mit Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung erfolgt, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist. Auf Wunsch kann auch ein 4-wöchiger Zahlungsrhythmus vereinbart werden.
Alle Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit, die auf den gleichen Ursprung zurückzuführen sind und die in einem Abstand von weniger als 120 Tagen eintreten, werden als ein einziger Schadenfall berücksichtigt. Jegliche andere Unterbrechung der Tätigkeit wird als neuer Schadenfall berücksichtigt, der zu einer neuen Entschädigungsperiode und zu einer neuen Wartefrist führt.
Erhöht sich das Jahreseinkommen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Änderung des Einkommens eine Erhöhung der Tagegeldleistung gegen Mehrbeitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung beantragen. Der Versicherungsschutz erhöht sich mit Wirkung der Gehaltserhöhung. Dies gilt nicht für eine Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, die bereits bestanden hat, bevor die Erhöhung beantragt wurde. Für diese wird die versicherte Krankentagegeldleistung in unveränderter Höhe im vertraglichen Umfang geleistet.

2.3.1 Zusatzbaustein „Neuer Arbeitgeber“ in Deutschland
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls oder akut und erstmals auftretender Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig und entfällt nachweislich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß EntgFG § 3, so wird das vereinbarte Krankentagegeld rückwirkend ab dem 5. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Anspruch entsteht bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen 8.

Fußnotenerläuterung:
8 Diese Leistung wird ebenfalls nur dann gezahlt, wenn ein Tagegeld versichert ist. Ist dieser Einschluss in der Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung für Piloten versichert, und besteht aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber in Deutschland noch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfort­zahlungsgesetz wird das versicherte Tagegeld bereits nach 30-tägiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Dies ist ein Vorteil dieser Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung.

2.4 Todesfallleistung:
Die versicherte Person ist innerhalb von 18 Monaten infolge eines Unfalls (Ziffer 1.4) verstorben 9. Eine Todesfallleistung erfolgt auch dann, wenn die versicherte Person infolge einer Überanstrengung oder eines körperlichen Zusammenbruchs (z.B. Herzversagen) verstirbt und ein Unfallereignis gegeben ist bzw. vermutet wird.
Die Todesfallleistung wird in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Es sei klargestellt, dass dieser Vertrag die Todesfallleistung nicht bei Krankheit zahlt 9.

Fußnotenerläuterung:
9 Die vereinbarte Todesfallleistung wird an die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigen des Piloten bei dessen Tod nur ausgezahlt, wenn der Tod innerhalb von 18 Monaten nach einem Unfallereignis aufgrund des Unfalls eintritt. Verstirbt der versicherte Pilot an einer Krankheit, wird keine Leistung fällig.

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§ 3 Ausschlüsse – In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen die folgenden Tatsachen und Ereignisse:
▪ Selbstmord oder Selbstmordversuch, vorsätzliche Selbstverstümmelung
▪ Krieg, unabhängig ob dieser erklärt wurde oder nicht, Kampfhandlungen oder jeder Bürgerkrieg- oder Kriegsakt.
▪ Vorsätzliche Eigengefährdung, außer bei dem Versuch, das Leben anderer zu retten.
▪ Fahren oder fliegen jedes Fahrzeuges (auch Luftfahrzeug) ohne den entsprechenden Fähigkeitsausweis, Führerschein oder das entsprechendes Zeugnis.
▪ Alkoholismus, offensichtliche Trunkenheit oder ein Blutalkoholspiegel, der zur Zeit des Unfalls über der festgelegten Verkehrsordnungsnorm lag.
▪ Drogenabhängigkeit, übermäßige Einnahme von nicht verschriebenen Medikamenten oder Nichteinhalten ärztlicher Verschreibung.
▪ Kernspaltung oder radioaktive Strahlung, es sei denn, sie sind medizinisch verordnet.
▪ Terroristische Handlung durch nukleare, biologische und chemische Waffen.
Geisteskrankheit, psychische, psychiatrische sowie neurotische Krankheiten, Nervenkrankheiten und Depressionen 10.
▪ Schwangerschaft und Entbindung.
▪ Ästhetische Behandlungen, Abmagerungskuren, Verjüngungs-Behandlungen, Rehabilitation ohne Funktions- oder Bewegungstherapie.
▪ Thermalkuren oder Nachkuren.
▪ Aufenthalt in einer Klinik für eine psychotherapeutische, medizinisch-psychologische oder psychologisch-pädagogische Behandlung.

Fußnotenerläuterung:
10 Hierbei handelt es sich um einen sehr gefährlichen Ausschluss in den Versicherungs­bedingungen der Loss of Licence Summenversicherung für Piloten. Eine der Hauptursachen für Fluguntauglichkeiten von Piloten sind psychische Krankheiten, Erkrankungen des Nervensystems und Ursachen wie Burn-Out oder Depressionen. Genau diese werden in dieser Loss of Licence Summenversicherung allerdings ausgeschlossen. Somit wird keinerlei Leistung fällig, wenn der Pilot aus diesen Gründen fluguntauglich wird.

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§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls bzw. einer Krankheit
5.1 Nach einem Unfall (Ziffer 1.4) oder einer Krankheit (Ziffer 1.5) der versicherten Person, der/die voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen kann, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen 11 und auch im Übrigen die Unfallfolgen bzw. Krankheitsfolgen möglichst zu mindern.

Fußnotenerläuterung:
11 Hier liegt den Versicherungs­bedingungen eine Arztanord­nungsklausel zugrunde. Kommt der Pilot den Anordnungen des Arztes zur Minderung der Berufsunfähigkeit nicht nach, kann die Leistung vermindert oder verweigert werden.

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5.7 Hat der Unfall (Ziffern 1.4) oder die Krankheit (Ziffer 1.5) den Tod zur Folge, so ist dieser unverzüglich zu melden, auch wenn der vorher-gehende Unfall oder die vorhergehende Krankheit schon angezeigt waren. Der Versicherer hat das Recht, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
5.8 Die versicherte Person muss sich Untersuchungen zur Feststellung des Leistungsfalls und späteren Kontrolluntersuchungen durch Ärzte seiner Wahl oder bei Unstimmigkeiten der Diagnose nach Wahl des Versicherers unterziehen; im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung kann der Versicherungsnehmer jeden Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Beauftragt der Versicherer eine ärztliche Untersuchung, so trägt er deren Kosten.
5.9 Sollte die versicherte Person infolge eines Unfalls (Ziffer 1.4) oder einer Krankheit (Ziffer 1.5) berufsunfähig geworden sein und dieses dem Versicherer gemeldet haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich zu diesem Zeitpunkt um eine vorübergehende oder dauernde Berufsunfähigkeit/Loss of Licence handelt, so hat der Versicherer das Recht, die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit an die Zustimmung eines von ihm beauftragten Arztes zu knüpfen. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen dem vom Versicherer beauftragten Arzt und dem betreuenden Arzt der versicherten Person gelten die Ziffern 7.3 und 7.4 entsprechend.

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§ 7 Leistungsbeantragung und medizinische Überprüfung
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7.2 Für den Fall einer Leistung bei dauernder Berufsunfähigkeit/Loss of Licence (Ziffer 2.2) muss die Leistung vom Versicherungsnehmer innerhalb der Frist beantragt werden 12. Dieses geschieht durch ein Gutachten eines Arztes nach Wahl des Versicherungsnehmers. Der Versicherer hat das Recht, das Ergebnis dieses Gutachtens durch einen Arzt seiner Wahl auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
7.3 Besteht zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Versicherer anderseits über die Ursachen und Folgen eines Schadens keine Einigkeit, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Landesärztekammer am letzten deutschen Wohnort der versicherten Person um die Benennung eines fachkundigen Schiedsrichters (Facharzt) zu bitten, welcher entscheiden wird. Sofern kein deutscher Wohnsitz vorhanden ist oder war, ist die Landesärztekammer Stuttgart anzurufen.
7.4 Jede Partei bezahlt die Honorarkosten für ihren Experten und gegebenenfalls die Hälfte des Honorars für den Schiedsrichter. Das Urteil des Schiedsrichters ist für beide Seiten bindend 13.

Fußnotenerläuterung:
12 Auch hier wird wieder auf die Meldefrist hingewiesen. Der Pilot muss den Versicherungsfall der Loss of Licence Summenversicherung innerhalb der oben genannten Meldefristen (siehe Fußnote 3) anmelden.
13 Können sich der versicherte Pilot und die LoL-Summenversicherung nicht einigen, ob ein Leistungsfall aus dieser Versicherung vorliegt, wird ein Facharzt, den die Landesärztekammer benennt, zum Schiedsrichter benannt. Das Urteil des Schiedsrichters ist für beide Seiten bindend. Dies schließt eine gerichtliche Klärung aus.

§ 8 Fälligkeit der Leistungen
8.1 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs bzw. Krankheitsbeginns und der Folgen beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob er einen Anspruch anerkennt. Bei der Beantragung einer Versicherungsleistung bei vorübergehender Berufsunfähigkeit/Loss of Licence (Ziffer 2.3) verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage 14.
8.2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich der Versicherer und der Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von 14 Tagen.

Fußnotenerläuterung:
14 Gut an dieser Loss of License Summenversicherung ist, dass ein konkreter Zeitraum benannt wird, in dem der Versicherer seine Leistungspflicht gegenüber dem Piloten erklärt.

§ 9 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
9.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor der schriftlichen Annahme des vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrags durch den Versicherer und nicht vor Zahlung des Einlösebeitrages.
9.2 Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen, sofern im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist 15. Er verlängert sich automatisch ohne erneute Gesundheitsprüfung um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt wurde 15.

Der Vertrag endet mit der Beendigung bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sofern innerhalb von 3 Monaten kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen werden kann, dem Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person.

9.3 Darüber hinaus ist eine Vertragsauflösung unter den nachfolgend aufgeführten Umständen möglich:
A. Durch den Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person, wobei die versicherte Person – sofern Beitragszahler – selbst berechtigt ist, im Zusammenhang mit seiner Versicherungsdeckung zu kündigen:
▪ mit einer Frist von 30 Tagen nach jedem Schadenfall, für welchen eine Entschädigung geschuldet ist, spätestens aber 14 Tage nach Kenntnisnahme der vom Versicherer erbrachten Leistung.
▪ mit einer Frist von 30 Tagen bei einem Wechsel des Berufes, beim Eintritt in den Ruhestand oder bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person müssen innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt des o.g. Ereignisses den Vertrag kündigen.
▪ Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann bestimmen, dass die Kündigung nicht mit einer Frist von 30 Tagen Gültigkeit entfaltet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam sein soll.
B. Durch den Versicherer
▪ mit einer Frist von 60 Tagen nach der Entschädigungsleistung im Schadenfall.
mit einer Frist von 60 Tagen zu jeder Hauptfälligkeit 15.
▪ nach einem Schadenfall, der 21 aufeinanderfolgende Tage oder mehr andauert, zum Ablauf oder zu jeder Hauptfälligkeit unter Berücksichtigung einer mindestens 60-tägigen Kündigungsfrist. Der Vertrag kann geändert oder gekündigt werden. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt davon unberührt.
Wenn die versicherte Person es unterlässt, den Versicherer über einen Schadenfall, der mehr als 60 Tage vor Hauptfälligkeit eingetreten ist, zu unterrichten, kann der Vertrag zur nächsten Hauptfälligkeit mit einer Frist von 60 Tagen geändert oder gekündigt werden.

Fußnotenerläuterung:
15 Der versicherte Pilot, aber auch der Versicherer können den Vertrag kündigen. Dies ist ein Unsicherheitsfaktor für den versicherten Piloten. Möchte der Versicherer die Versicherungssparte Loss of Licence nicht weiter betreiben, kann er sämtliche existierende Verträge kündigen. Dass dieser Fall wirklich vorkommen kann, zeigte sich in der Vergangenheit, als ein großer Versicherungskonzern den kompletten Bestand einer Versicherungssparte kündigte. In diesem Fall müsste sich der versicherte Pilot nach einer neuen Loss of Licence Versicherung umsehen. In der Zwischenzeit aufgetretene gesundheitlich aufgetretene Probleme können bei der Suche nach einer neuen Loss of License Versicherung dazu führen, dass der Antrag nicht oder nur mit Erschwerungen oder Risikozuschlag angenommen wird.

...
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§ 10 Beitrag und Beitragszahlung – Versicherungssteuer – Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
10.1 Der Beitrag wird auf Grund der bei Vertragsabschluss gemachten Angaben, des abgeschlossenen Versicherungsschutzes sowie bei gewissen Deckungen nach dem Alter der versicherten Person berechnet 16.
10.2 ... Bitte beachten Sie, dass die Beiträge risikogerecht kalkuliert werden. Das bedeutet, dass die Beiträge mit steigendem Alter ebenfalls steigen 16, weil sich mit steigendem Alter die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne dieser Bedingungen erhöht. Einzelheiten entnehmen Sie den allgemeinen Informationen zu Ihrem Vertrag mit der dazugehörigen Beitragsübersicht.
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Fußnotenerläuterung:
16 Die Loss of License Summenversicherung wird mit steigendem Alter teuerer. Dies kann zu einem extrem hohen Beitrag führen, wenn der Pilot ein bestimmtes Alter erreicht. Das führt häufig dazu, dass der Pilot seine Loss of Licence Summenversicherung in dem Alter kündigt, in dem die Gefahr einer Berufsunfähigkeit am höchsten ist.

§ 12 Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit
12.1 Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss den Versicherer textlich, per Telefax oder per E-Mail über berufliche oder sportliche Risikoänderungen innerhalb von 14 Tagen nach deren Kenntnisnahme informieren 17, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, auf welche die bei Vertragsabschluss gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.
12.2 Stellen diese Änderungen ein neues und/oder größeres Risiko dar, welches der Versicherer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abgelehnt oder nur mittels Beitragserhöhung oder Deckungsminderung versichert hätte, so zieht die Nichtangabe der Risiken die vorgesehenen Sanktionen nach Ziffer 11.4 nach sich.
Der Versicherer hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen zu kündigen oder eine Beitragserhöhung vorzuschlagen: 17
Entscheidet sich der Versicherer für eine Kündigung, so tritt diese 30 Tage nach deren Anzeige in Kraft 17, wobei der nicht verbrauchte Anteil des bereits bezahlten Beitrags zeitanteilig zurückerstattet wird.
▪ Schlägt der Versicherer eine Beitragserhöhung vor, so kann der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte diese innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zusendung der Mitteilung des Versicherers ablehnen; andernfalls gilt die Beitragsanpassung als angenommen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Beitragserhöhung, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. 17
12.3. Stellen diese Veränderungen eine Verminderung eines erschwerten Risikos dar, welches zu einer Beitragserhöhung Anlass gab, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Reduktion des Beitrags. Gewährt der Versicherer diese Reduktion nicht, kann der Versicherungsnehmer die Kündigung des Vertrags fordern. Diese Kündigung entfaltet ihre Wirkung nach 30 Tagen; der Versicherer wird dann den nicht verbrauchten Anteil des bereits bezahlten Beitrags zeitanteilig zurückerstatten.

Fußnotenerläuterung:
17 Der Pilot der in dieser Summenversicherung der Loss of Licence versichert ist, muss dem Versicherer Veränderungen der beruflichen Situation und auch die Aufnahme sportlicher Aktivitäten melden, solange die Loss of Licence Versicherung läuft. Auch dies ist ein gefährlicher Passus in den Versicherungsbedingen dieser Loss of Licence Summenversicherung, denn die Meldung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Welcher Pilot hat schon ständig seine Loss of Licence Versicherung im Kopf, wenn er ein Hobby anfängt? Weiterhin prüft der Versicherer der LoL-Versicherung, ob er den Piloten nach Aufnahme eines sportliches Hobbys, das der Versicherer nicht versichern möchte, der Vertrag zu kündigen oder den Beitrag zu erhöhen. Im Falle einer Kündigung durch den Loss of Licence Versicherer würde der Pilot wieder ohne eine Absicherung da stehen.

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Zusammenfassung für die Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung

Die Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung ist nur bedingt geeignet für Piloten

Die Argumente, die für den Abschluss einer Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung oftmals benutzt werden sind, dass hier ein Verzicht auf die Verweisung enthalten ist. Die ist natürlich richtig. Aber eine nach Art der Lebensversicherung kalkulierte gute Loss of Licence Versicherung verzichtet immer auf die abstrakte und auch auf die konkrete Verweisung.
Geworben wird mit dem Argument, dass eine anderweitig ausgeübte Tätigkeit nach Lizenzverlust wird auf die Einmalzahlung nicht angerechnet wird und nicht auf andere Berufe und Kenntnisse verwiesen wird. Mit einer Einmalzahlung könne eine eventuelle Rente nicht entfallen.
Natürlich ist dies richtig. Aber eine gute Loss of Licence Versicherung, die eine monatliche Rente als Leistung vorsieht, versichert explizit die Tauglichkeitsklasse 1 des Piloten. Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Pilot, nachdem er flugdienstuntauglich wurde, die Tauglichkeitsklasse wiedererlangt?
Ein weiteres Verkaufsargument, welches oft für die Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung verwendet wird ist, dass der Versicherungsschutz bis zum 67. Lebensjahr möglich ist. Allerdings haben die meisten Piloten ein vertraglich vereinbartes geringeres Alter im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart. Hinzu kommt, dass der Beitrag für einen 60-jährigen Piloten nahezu unbezahlbar wird, da der Beitrag sich nach dem erreichten Alter richtet.
Ein 60-jähriger Pilot mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 150.000,-- Euro und einer Absicherung des fünffachen Jahreseinkommens mit einer Summe von 750.000,-- Euro bei Berufsunfähigkeit, sowie einer Todesfallleistung in Höhe von 100.000,-- Euro und einem versicherten Tagegeld in Höhe von 100,-- Euro täglich ab dem 43. Tag, welches für maximal 365 Tage gezahlt wird, müsste einen jährlichen Beitrag von rund 34.000,-- Euro (Stand 2020) zahlen. Eine Loss of Licence Versicherung, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, bietet hingegen konstante Beiträge über die gesamte Laufzeit.
Es wird weiterhin damit geworben, dass der Vertrag sich jährlich verlängert und von dem Piloten als Versicherungsnehmer und auch vom Versicherer der Loss of Licence Summenversicherung zur jeweiligen Hauptfälligkeit angepasst werden kann. Die Loss of Licence Summenversicherung kann aber auch zur jeweiligen Hauptfälligkeit vom Versicherer gekündigt werden. Dies ist ebenfalls nicht möglich, wenn eine Loss of Licence Versicherung auf Basis der Lebensversicherung kalkuliert ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aufgrund der oben genannten Punkte der Analyse der Versicherungsbedingungen einer Loss of Licence Versicherung auf Basis einer Summenversicherung, die auf Grundlage einer Schadenversicherung kalkuliert ist, die Vorteile einer Loss of Licence Versicherung auf der Kalkulationsbasis einer Lebensversicherung überwiegen und  für den Piloten insgesamt lohnender und interessanter ist.

Unterschiede in der Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung und als Berufsunfähigkeitsversicherung mit Sondervereinbarung für Piloten

Es gibt allerdings nur sehr wenige Berufsunfähigkeitsversicherer, die eine wirklich gute Flugdienstuntauglichkeitsversicherung im Angebot haben. Diese kann auch nicht von vielen Vermittlern angeboten werden.
Gerne prüfen wir Ihre bestehende Loss-of-License Versicherung auf Schwachstellen oder überprüfen Ihnen vorliegenden Angebote auf mögliche Fallstricke.

Unterschiede der Loss of Licence für Piloten als Summenversicherung und als Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Sondervereinbarung

Loss of License Versicherung hat unterschiedliche Kalkulationsbasis

Betrachtet man sich die Loss of Licence Versicherung für Piloten wird man auf zwei Modelle stoßen. Die LoL-Versicherung wird sowohl als Summenversicherung, als auch als Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Sondervereinbarung für Flugzeugführer angeboten. Beide Modelle haben unterschiedliche Kalkulationsgrundlagen. Die Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung ist auf der Basis der Schadenversicherung bzw. Sachversicherung kalkuliert, während die Loss of Licence Versicherung als Berufs­unfähigkeits­versicherung auf Grundlage der Lebensversicherung kalkuliert ist. Loss of Licence Versicherungen als Summenversicherung die auf Grundlage der Sachversicherung kalkuliert sind, beinhalten erheblich Nachteile gegenüber Angeboten für Loss of Licence Versicherungen, welche auf Basis der Lebensversicherung kalkuliert sind. Der wohl größte Nachteil der Summenversicherung ist, dass der Versicherer der LoL-Versicherung den Vertrag jährlich kündigen kann.

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Unterschiede Loss of Licence Versicherung als Summenversicherung auf Basis der Schadenversicherung und als Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Sondervereinbarung für Verkehrspiloten

Die hier betrachtete Loss of Licence Versicherung als Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Sondervereinbarung für Verkehrspiloten ist die wohl beste am Markt befindliche Loss of Licence Klausel. Von anderen wesentlich schlechteren LoL-Klauseln in der BU-Versicherung sollte ein Pilot Abstand nehmen.

  Summenversicherung BU-Versicherung mit Sondervereinbarung
Auszahlung einmalige Summe monatliche Rente
Geltung weltweit weltweit
Versicherungsfall auf Dauer vollständig außerstande
den Beruf auszuüben
explizit Verlust der Tauglichkeitsklasse 1
Möglichkeit der Verweisung nein nein, Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung
Beitrag mit zunehmendem Alter extrem steigend gleichbleibend über die gesamte Laufzeit
Kündigungsmöglichkeit des Versicherers Versicherer kann den Vertrag kündigen Versicherer kann den Vertrag nicht kündigen
psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen - keine Leistung eingeschlossen, volle Leistung bei psychischen Erkrankungen
Meldepflicht berufliche und sportliche Änderungen während der Laufzeit ja nein
Kündigungsmöglichkeit des Versicherers bei beruflichen und sportlichen Änderungen ja nein
Möglichkeit Beitragserhöhung bei beruflichen und sportlichen Änderungen ja nein
Beispiel Beitrag 30-jähriger Pilot (Tarifstand 2020) Jahreseinkommen 150.000,-- Euro
Versicherungssumme 750.000,--
(fünffaches Jahreseinkommen)
Beitrag monatlich ~ 403,-- Euro
(steigt mit zunehmendem Alter)
versicherte Monatsrente 4000,-- Euro
bei Verlust
Tauglichkeitsklasse 1
Zahlbeitrag monatlich ~ 310,-- Euro
(gleichbleibend mit zunehmendem Alter)
Beitrag des Piloten im Alter 55, wenn er die Loss of Licence im Alter 30 abgeschlossen hat
Beitrag Summenversicherung aufgrund Beitragssteigerungen wegen zunehmenden Alters (Tarifstand 2020)
Jahreseinkommen 150.000,-- Euro
Versicherungssumme 750.000,--
(fünffaches Jahreseinkommen)
Beitrag monatlich ~ 2350,-- Euro
(steigt mit zunehmendem Alter)
versicherte Monatsrente 4000,-- Euro
bei Verlust
Tauglichkeitsklasse 1
Zahlbeitrag monatlich ~ 310,-- Euro
(gleichbleibend mit zunehmendem Alter)

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Seit fast drei Jahrzehnten sind wir im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung tätig. Hierbei gehört die Lizenzverlustversicherung und Loss of License Versicherung für Piloten zu einem unserer Schwerpunkte. Die Pilotenversicherung ist unser tägliches Geschäft. Vertrauen Sie diese wichtige Absicherung ausschließlich einem Fachmann an, der in dieser Thematik zu Hause ist.
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