Viele Menschen schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Eine BU-Versicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist allerdings für Piloten und Flugzeugführer nicht geeignet. Als Pilot brauchen Sie eine Fluguntauglichkeitsversicherung. Hierbei handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Flugunfähigkeitsklausel.
Es gibt nur wenige Versicherungsgesellschaften die Angebote für Fluguntauglichkeitsversicherungen für Piloten haben. Es gibt zwar auch BU-Versicherungen, die Piloten und Flugzeugführer in der Berufsunfähigkeitsversicherung versichern. Meist fehlt bei diesen Angeboten jedoch die wichtige Loss of License Klausel. Ohne diese ist die BU-Versicherung für Piloten nahezu nutzlos.
Weshalb eine Fluguntauglichkeitsklausel für Piloten ein wichtiger Bestandteil der Absicherung von Piloten ist, wird hier erläutert. Ohne eine Flugutauglichkeitsklausel würde eine BU-Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann gezahlt werden, wenn der Pilot sein Beruf zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben kann. Ist jedoch eine Fluguntauglichkeitsklausel für Piloten und
Flugzeugführer vereinbart, wird die versicherte BU-Rente bereits gezahlt, wenn die Tauglichklasse 1 wegfällt.
Wenn jedoch eine Flugdienstuntauglichkeitsklausel in der BU-Versicherung für Piloten vereinbart ist, dann ist der Pilot auf der sicheren Seite. Wie eine Loss of Licence Klausel für Piloten ausgestaltet sein sollte, wird nachfolgend beschrieben.
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Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen flugdienstuntauglich sein. Eine Schwangerschaft gilt nicht als gesundheitlicher Grund.
Ein Pilot von Verkehrsflugzeugen ist bereits in folgendem Fall flugdienstuntauglich: Die notwendigen Voraussetzungen der Tauglichkeitsklasse 1 sind nicht mehr erfüllt.
Wenn die versicherte Person flugdienstuntauglich ist, verzichten wir auf die Möglichkeit, auf eine andere berufliche Tätigkeit zu verweisen. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt und welche Einkünfte sie daraus erzielt.
Ein Pilot oder Flugzeugführer hat mit einer so formulierten Loss of Licence Klausel also schon dann einen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Fluguntauglichkeitsrente aus der Loss of Licence Versicherung, wenn die Tauglichkeitsklasse 1 aus gesundheitlichen Gründen wegfällt.
Die Tauglichkeitsklasse 1 kann schnell verloren gehen. Mit einer wie oben beschriebenen LoL-Lausel ist ein Pilot gut abgesichert. Ein Pilot sollte jedenfalls darauf acht geben, dass ausdrücklich die Tauglichkeitsklasse 1 in der Loss of Licence Versicherung versichert ist.
Ist dies nicht der Fall kann die BU-Versicherung den Piloten auf eine Tätigkeit verweisen, die auch mit einer geringeren Tauglichkeitsklasse ausüben könnte und müsste nicht leisten.
Ebenfalls sehr wichtig für einen Piloten ist, dass in der Loss of Licence Versicherung (LoL-Versicherung) auf die Verweisung verzichtet wird. Bei der sogenannten Verweisung wird zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung unterschieden. Eine gute Pilotenversicherung verzichtet sowohl auf die abstrakte als auch auf die konkrete Verweisung.
Die abstrakte Verweisung:
Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet, dass die BU-Versicherung im Leistungsfall prüft, ob der Pilot theoretisch noch in der Lage wäre, einen anderen Beruf auszuüben, den er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte. Die Berufsunfähigkeitsversicherung müsste in diesem Fall nicht zahlen.
Die konkrete Verweisung:
Konkrete Verweisung bedeutet, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung der BU-Rente einstellt, wenn der Versicherte einen anderen Beruf oder eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die dem Lebensstandard des vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf entspricht.
Nur sehr wenige BU-Versicherungen verzichten überhaupt auf die konkrete Verweisung.
In unserer Loss of Licence Versicherung für Piloten wird auch auf die konkrete Verweisung verzichtet! Dies stellt einen herausragenden TOP-Punkt im Bedingungswerk dar. Auch, wenn der Pilot nach dem Verlust der Tauglichkeitsklasse 1 später einen anderen Beruf ausübt, wird die Fluguntauglichkeitsrente weiter gezahlt.
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