Versichern Sie sich als Pilot - aber richtig!

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Viele Menschen schließen eine Berufsunfähig­keitsversicherung ab. Eine BU-Versicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Eine Berufs­unfähig­keitsversicherung ist allerdings für Piloten und Flugzeugführer nicht geeignet. Als Pilot brauchen Sie eine Fluguntauglich­keitsversicherung. Hierbei handelt es sich um eine Berufsunfähig­keitsversicherung mit einer Flugunfähigkeitsklausel.

Es gibt nur wenige Versicherungsgesellschaften die Angebote für Fluguntauglich­keitsversicherungen für Piloten haben. Es gibt zwar auch BU-Versicherungen, die Piloten und Flugzeugführer in der Berufsun­fähigkeits­versicherung versichern. Meist fehlt bei diesen Angeboten jedoch die wichtige Loss of License Klausel. Ohne diese ist die BU-Versicherung für Piloten nahezu nutzlos.

Weshalb eine Fluguntauglich­keitsklausel für Piloten ein wichtiger Bestandteil der Absicherung von Piloten ist, wird hier erläutert. Ohne eine Flugutauglichkeitsklausel würde eine BU-Rente aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung nur dann gezahlt werden, wenn der Pilot sein Beruf zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben kann. Ist jedoch eine Fluguntauglich­keitsklausel für Piloten und

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Flugzeugführer vereinbart, wird die versicherte BU-Rente bereits gezahlt, wenn die Tauglichklasse 1 wegfällt. Wenn jedoch eine Flugdienstuntauglichkeitsklausel in der BU-Versicherung für Piloten vereinbart ist, dann ist der Pilot auf der sicheren Seite. Wie eine Loss of Licence Klausel für Piloten ausgestaltet sein sollte, wird nachfolgend beschrieben.
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Flugdienstuntauglichkeit muss klar und deutlich definiert sein

Vollständige Berufsunfähigkeit wegen Fluguntauglichkeit Eine gute Flugdienstuntauglichkeitsklausel kann wie folgt aussehen:
Der Versicherungfall liegt vor, wenn die versicherte Person
  • für voraussichtlich sechs Monate flugdienstuntauglich ist oder
  • ununterbrochen mindestens sechs Monate flugdientuntauglich war.

Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen flugdienstuntauglich sein. Eine Schwangerschaft gilt nicht als gesundheitlicher Grund.
Ein Pilot von Verkehrsflugzeugen ist bereits in folgendem Fall flugdienstuntauglich: Die notwendigen Voraussetzungen der Tauglichkeitsklasse 1 sind nicht mehr erfüllt.
Wenn die versicherte Person flugdienstuntauglich ist, verzichten wir auf die Möglichkeit, auf eine andere berufliche Tätigkeit zu verweisen. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt und welche Einkünfte sie daraus erzielt.

Ein Pilot oder Flugzeugführer hat mit einer so formulierten Loss of Licence Klausel also schon dann einen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Fluguntauglichkeitsrente aus der Loss of Licence Versicherung, wenn die Tauglichkeitsklasse 1 aus gesundheitlichen Gründen wegfällt.
Die Tauglichkeitsklasse 1 kann schnell verloren gehen. Mit einer wie oben beschriebenen LoL-Lausel ist ein Pilot gut abgesichert. Ein Pilot sollte jedenfalls darauf acht geben, dass ausdrücklich die Tauglichkeitsklasse 1 in der Loss of Licence Versicherung versichert ist.
Ist dies nicht der Fall kann die BU-Versicherung den Piloten auf eine Tätigkeit verweisen, die auch mit einer geringeren Tauglichkeitsklasse ausüben könnte und müsste nicht leisten.

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Was außerdem bei der Loss of Licence Versicherung wichtig ist

Ebenfalls sehr wichtig für einen Piloten ist, dass in der Loss of Licence Versicherung (LoL-Versicherung) auf die Verweisung verzichtet wird. Bei der sogenannten Verweisung wird zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung unterschieden. Eine gute Pilotenversicherung verzichtet sowohl auf die abstrakte als auch auf die konkrete Verweisung.

Die abstrakte Verweisung:
Abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung bedeutet, dass die BU-Versicherung im Leistungsfall prüft, ob der Pilot theoretisch noch in der Lage wäre, einen anderen Beruf auszuüben, den er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte. Die Berufs­unfähigkeits­versicherung müsste in diesem Fall nicht zahlen.
Die konkrete Verweisung:
Konkrete Verweisung bedeutet, dass die Berufs­unfähigkeits­versicherung die Zahlung der BU-Rente einstellt, wenn der Versicherte einen anderen Beruf oder eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die dem Lebensstandard des vor dem Eintritt der Berufs­unfähigkeit ausgeübten Beruf entspricht.

Nur sehr wenige BU-Versicherungen verzichten überhaupt auf die konkrete Verweisung.
In unserer Loss of Licence Versicherung für Piloten wird auch auf die konkrete Verweisung verzichtet! Dies stellt einen herausragenden TOP-Punkt im Bedingungswerk dar. Auch, wenn der Pilot nach dem Verlust der Tauglichkeitsklasse 1 später einen anderen Beruf ausübt, wird die Fluguntauglichkeitsrente weiter gezahlt.

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Seit nahezu dreißig Jahren sind wir in der BU-Versicherung tätig.
Die Loss of Licence Versicherung für Piloten ist eins unserer Hauptgeschäftsfelder.

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