Loss of Licence Versicherung für Piloten
Hinweise und oft gemachte Fehler

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Fehler beim Abschluss der Loss of Licence Versicherung vermeiden
Als Pilot tragen Sie sich mit dem Gedanken eine Loss of License Versicherung abzuschließen. Dies ist eine richtige und wichtige Entscheidung. Allerdings werden oft Fehler beim Abschluss einer Loss of Licence Versicherung gemacht, die einer näheren Erläuterung bedürfen.

Wir wollen hier Hinweise geben, auf welche Punkte ein Pilot achten sollte, damit ihm diese Fehler beim Abschluss einer LoL-Versicherung nicht passieren. Oft hat ein Interessent bereits Angebote für eine Absicherung von Versicherungsvertreter oder Versicherungsvermittlern vorliegen. Sehr viele der vorliegenden Angebote sind jedoch mit gefährlichen Fallstricken verbunden.

Vorsicht bei vorliegenden vermeintlich guten Angeboten für die Loss of Licence Versicherung

Viele Angebote sind ungeeignet für die Absicherung des Risikos Fluguntauglichkeit bei Piloten.

Fallbetrachtung bei deutschen Versicherern versicherten Flugzeugführern:
Fall 1:
Das Schlimmste, was einem Piloten passieren kann, ist, dass er einem Versicherungsvermittler vertraut hat, der sich mit der speziellen Problematik des Berufs Verkehrsflugzeugführer nicht auskennt. Noch schlimmer ist es, wenn der Vermittler es lediglich auf einen Vertragsabschluss abgesehen hat und die richtige Absicherung nicht anbieten kann. In solch einem Fall hat der Pilot zwar eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abgeschlossen, jedoch genau das nicht abdeckt, was das spezielle Risiko des Berufs Pilot ausmacht, nämlich die Loss of Licence oder den Lizenzverlust. Genau diesen Punkt muss eine gute Piloten­versicherung jedoch abdecken.
Dieser für den Piloten unbrauchbare Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne den Einschluss des Lizenzverlustes, kann auch einen ganz anderen Grund haben. Handelt es sich bei dem Vermittler um einen von einer Versicherungsgesellschaft abhängigen Versicherungsvertreter, kann und darf dieser nur die von seiner Versicherungsgesellschaft vertriebenen Produkte verkaufen. Der Pilot, der lediglich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, die sein spezielles Risiko Lizenzverlust und Fluguntauglichkeit nicht einschließt, ist immer schlecht beraten. Im Zweifelsfall kann die BU-Versicherung ihn sogar auf eine andere Tätigkeit verweisen und muss nicht zahlen.

Fall 2: Ein in der Praxis recht häufiger Fall ist derjenige, dass der Pilot zwar eine Loss of Licence Klausel in der BU-Versicherung vereinbart hat, diese aber den Bedarf des Flugzeugführers nicht genügend abdeckt. Hat ein Flugzeugführer eine Berufs­unfähigkeits­versicherung mit solch einer Fluguntauglich­keitsklausel abgeschlossen, glaubt er bei Lizenzverlust gut versichert zu sein. Diese Sicherheit ist trügerisch, denn wenn es zum Versicherungsfall kommt, ist das Entsetzen beim versicherten Piloten oft groß. Wie eine gute Fluguntauglichkeitsklausel ausgestaltet sein sollte und welche Fallstricke bei unzureichenden Loss of Licence Klauseln lauern, wird weiter unten beschrieben.

Fall 3: Diese Gruppe von Piloten hat einen erfahrenen und spezialisierten Vermittler gefunden, der sich mit der Thematik Flugdienstuntauglichkeit und Lizenzverlust bei Flugzeugführern auskennt und ein Experte auf diesem Gebiet ist. Dieser qualifizierte Vermittler wird dem Piloten die zu diesem Zeitpunkte beste Loss of Licence Versicherung anbieten.

Es gibt allerdings nur sehr wenige Berufsunfähigkeitsversicherer, die eine wirklich gute Flugdienstuntauglichkeitsversicherung im Angebot haben. Diese kann auch nicht von vielen Vermittlern angeboten werden.
Gerne prüfen wir Ihre bestehende Loss-of-License Versicherung auf Schwachstellen oder überprüfen Ihnen vorliegenden Angebote auf mögliche Fallstricke.

Verschiedene Loss of Licence Klauseln und die Gefahr hieraus für Piloten

Loss of Licence Versicherung mit nicht ausreichendem Versicherungsschutz

Auszug aus einer Loss of Licence Klausel einer deutschen Versicherung:
Trügerische Sicherheit:
1. Handelt es sich bei der versicherten Person der Berufsunfähigkeitsversicherung um einen ausgebildeten Piloten und ist die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls als Pilot bei dem Luftfahrtunternehmen tätig, bei dem sie auch bei Vertragsabschluss angestellt war1, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann vor, wenn durch ein Gutachten der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Köln-Porz, oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle festgestellt wird, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd fluguntauglich2 2a ist und ihr deshalb vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres3 die behördliche Erlaubnis als Luftfahrer entzogen oder die Erlaubnis nicht verlängert wird.

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Fußnotenerläuterung:
1 Der Versicherungsschutz und die Loss of Licence Klausel gelten nur so lange, wie der Pilot bei dem Arbeitgeber angestellt ist, bei dem er auch angestellt war, als er die Fluguntauglichkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Hier stellt sich die Frage, was bei einem Arbeitgeberwechsel passiert. Wechselt der Pilot den Arbeitgeber und vergisst im guten Glauben ja eine Loss of Licence Versicherung zu besitzen, den Arbeitgeber, besteht bei Eintritt eines Lizenzverlustes kein Versicherungsschutz aus dieser Loss of License Versicherung. Die Versicherung wird die Leistung verweigern und der Pilot bekommt, obwohl er eine Loss of Licence Versicherung abgeschlossen hat, keinen Cent aus dieser Versicherung.
2 Hier heißt es in den Sondervereinbarungen für die Loss of Licence Versicherung, dass der versicherte Pilot voraussichtlich dauernd fluguntauglich sein muss. Dieser sich so leicht lesende Ausdruck voraussichtlich dauernd fluguntauglich, birgt jedoch eine gewaltige Gefahr für den Piloten. Denn voraussichtlich dauernd bedeutet nach der Rechtsprechungen einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Im Leistungsfall müsste der Pilot also ein Gutachten der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle besorgen, in dem bescheinigt wird, dass die Fluguntauglich mindestens drei Jahre fortbestehen wird.
Hier liegt das nächste Problem: Wenn es sich nicht um eine sehr schwerwiegende Erkrankung handelt oder eine Beeinträchtigung durch einen Unfall, die so schwerwiegend sind, dass mit einem Wiedererreichen der Flugtauglichkeit überhaupt nicht mehr zu rechnen ist, dürfte es für den versicherten Piloten äußerst schwierig sein, eine solche Bescheinigung zu bekommen, denn kaum ein Arzt wird eine Diagnose für einen solch langen Zeitraum abgeben wollen.
2a In dieser Loss of License Klausel heißt es voraussichtlich dauernd fluguntauglich. Auch in dieser Formulierung liegt ein erheblicher Mangel dieser Loss of Licence Versicherung. Denn der Begriff fluguntauglich ist nicht explizit auf den Verlust der Tauglichkeitsklasse 1 und den damit verbunden Lizenzverlust des Verkehrspiloten abgestellt. Dies bedeutet, wenn der versicherte Pilot zwar die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 nicht mehr erfüllt, aber noch die der Tauglichkeitsklasse 2, besteht nach dieser Vereinbarung für die LoL-Versicherung keine Fluguntauglichkeit. Der Pilot könnte mit der Tauglichkeitsklasse 2 noch eine Tätigkeit als Fluglehrer und als Flugzeugschlepper ausüben, denn hierfür darf die PPL im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr auch berufsmäßig genutzt werden. Auch hier ist die Folge: Die oben angeführte Loss of Licence Versicherung muss nicht zahlen, wenn ein Verkehrspilot die Tauglichkeitsklasse 1 und damit die Lizenz verliert.
3 Die Fluguntauglichkeit muss vor dem 55. Lebensjahr eingetreten sein. Auch hierin liegt wieder ein Problem. Die meisten Piloten arbeiten länger als bis zum 55. Lebensjahr, viele bis zum Alter 60 viele aber auch bis zum Alter 63 oder 65. Eine Loss of Licence Versicherung, die die versicherte Flugunfähigkeitsrente nur bis zum Alter 55 bezahlt, ist wenig sinnvoll. Bis zum Eintritt des gesetzlichen oder tariflichen Rentenalters entsteht bei Fluguntauglichkeit eine erhebliche finanzielle Lücke, wenn der Pilot vor Erreichen des 55. Lebensjahres fluguntauglich wird. Wird er nach dem 55. Lebensjahr fluguntauglich, erhält er überhaupt keine Leistung aus dieser Versicherung.

Weiter heißt es in der Loss of Licence Klausel dieses Versicherers:
5. Die versicherte Person ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen in Abständen von jeweils einem Jahr nachzuweisen, dass die Fluguntauglichkeit weiter besteht4...
Fußnotenerläuterung:
4 Die LoL-Versicherung kann eine jährliche Prüfung vornehmen, ob weiterhin Fluguntauglichkeit besteht. Angenommen der Pilot hätte die Voraussetzungen zur Erlangung der Tauglichkeitsklasse 1 und 2 nicht erfüllt und es würde sich bei einer Nachprüfung herausstellen, dass sich sein Gesundheitszustand so weit verbessert hat, dass er zwar die Tauglichkeitsklasse 1 nicht wieder erreichen kann, wohl aber die Tauglichkeitsklasse 2.
Auch hier ist die Folge: Er ist nicht mehr fluguntauglich und die Versicherung stellt die Zahlung der Fluguntauglichkeitsrente ein.
6. Leistungen... aus... dieser Sondervereinbarung sind ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht wird durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art5, es sei denn, dass diese durch einen Unfall oder durch ein während der Versicherungsdauer entstandenes organisches Leiden hervorgerufen sind. Eine Leistungspflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar auf einer Sucht oder auf Drogen bzw. Alkoholmissbrauch beruht.6 Eine Leistungspflicht ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Fluguntauglichkeit durch Schwangerschaft verursacht ist. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ausschlüsse7 in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“.
Fußnotenerläuterung:
5 Hierbei handelt es sich um einen Leistungsausschluss. Die Versicherung zahlt keine Rente, wenn die Fluguntauglichkeit wegen Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art eingetreten ist. Wiederum ein großes Manko dieser Loss of Licence Klausel, denn die Hauptursachen für Fluguntauglichkeit bei Piloten sind Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art, wie Burn-Out oder Depressionen. Diese Loss of Licence Versicherung zahlt nicht bei einer der Hauptursachen für Fluguntauglichkeit.
6Auch, wenn der Pilot wegen Alkoholmissbrauch oder einer Drogensucht fluguntauglich wird, zahlt diese Loss of Licence Versicherung nichts. Die Frage, die sich hier stellt, ist was als der Versicherer unter Drogen versteht. Zählen hierzu auch Medikamente, die der Pilot nehmen muss? Und wie definiert der Versicherer Sucht in diesem Fall? Immerhin heißt es in einer Voraussetzung zur Erlangung der Tauglichkeitsklasse 1 sogar: "Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können."
7 Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ausschlüsse. Es ist bereits schlimm genug, wie dieser Versicherer seine Loss of Licence Klausel formuliert. Es bestehen sehr viele Ausschlüsse und Möglichkeiten die Zahlung zu verweigern, wenn ein versicherter Verkehrspilot die Tauglichkeitsklasse 1 verliert und flugdienstuntauglich wird. Hier werden jetzt noch weitere Gründe gefunden, aufgrund derer diese Loss of Licence Versicherung dem Piloten die Zahlung der Fluguntauglichkeitsrente verweigern kann. Alle weiteren in den "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung" formulierten Ausschlussgründe, die eine Nichtzahlung der Leistung zur Folge haben, gelten zusätzlich auch für den versicherten Piloten.
7. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 gilt nur für die Dauer der Beschäftigung der versicherten Person bei dem Luftfahrtunternehmen, bei dem sie auch bei Vertragsabschluss angestellt war, und endet mit ihrem Ausscheiden aus dessen Diensten.8
Wechselt die versicherte Person zu einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland zum öffentlichen Personenverkehr behördlich zugelassenen Fluggesellschaft, prüfen wir auf Antrag, ob die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 auch für die Beschäftigung bei dem neuen Unternehmen vereinbart werden kann.9
Fußnotenerläuterung:
8 Die Loss of Licence Klausel gilt nur so lange, wie der versicherte Pilot den Arbeitgeber nicht wechselt. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht kein Versicherungsschutz bei Fluguntauglichkeit mehr. Dies ist mehr als gefährlich. Der Pilot hat jahrelang in seine Fluguntauglich­keitsversicherung eingezahlt, wechselt den Arbeitgeber und der Versicherungsschutz aus der Loss of Licence Versicherung fällt ohne eine weitere Entschädigung weg. Die Absicherung des Piloten gegen den Lizenzverlust ist verloren.
Der Pilot muss sich eine neue Loss of Licence Versicherung suchen.
Dies ist mit vielen Nachteilen verbunden. Das Eintrittsalter ist mittlerweile höher. Hierdurch kostet die neue Loss of Licence Versicherung mehr. Der Gesundheitszustand kann sich zwischenzeitlich verändert haben. Es drohen Risikoausschlüsse und Risikozuschläge aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes. Neue gefährliche Hobbys könnten in der Zwischenzeit angefangen worden sein. Das kann ebenfalls zu Risikozuschlägen oder sogar zu einer Ablehnung des Antrags für die neue Loss of License Versicherung führen.
9 Voraussetzung für die PRÜFUNG, ob der versicherte Pilot weiterhin in dieser Loss of Licence Versicherung bleiben DARF ist, dass der neue Arbeitgeber des Piloten eine in der Bundesrepublik Deutschland zum öffentlichen Personenverkehr behördlich zugelassenen Fluggesellschaft ist. Allerdings genügt dies noch nicht, um den Versicherungsschutz aus der Loss of Licence Versicherung weiterhin aufrechtzu­erhalten. Handelt es sich bei dem neuen Arbeitgeber um eine in der Bundesrepublik zugelassen Fluggesellschaft, prüft die LoL-Versicherung auf Antrag, ob die Loss of Licence Klausel weiterhin bestehen bleibt.
Im Umkehrschluss bedeutet dieser Passus: Nur, wenn der versicherte bei einem Arbeitgeberwechsel zu einer deutschen Fluggesellschaft wechselt, besteht überhaupt die Möglichkeit, dass die Loss of License Klausel weithin gelten kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel zu einer ausländischen Fluggesellschaft ist der Versicherungsschutz verloren. Ist der neue Arbeitgeber eine ausländische Fluggesellschaft, hat der Pilot jahrelang umsonst Beiträge gezahlt und hat keine LoL-Versicherung mehr.
Aber auch, wenn der neue Arbeitgeber eine deutsche Fluggesellschaft ist, behält sich diese Versicherung das Recht vor, zu prüfen, ob sie den jahrelangen Beitragzahler überhaupt weiterhin mit ihrer Fluguntauglichkeitsklausel beglücken möchte. Mit diesem Passus ist ein Pilot auf Gedeih und Verderb dem guten Willen der Versicherungsgesellschaft ausgeliefert.
Möchten Sie als Pilot eine verlässliche und gute Loss of Licence Versicherung oder dem guten Willen einer Versicherungsgesellschaft mit schwammigen Formulierungen ausgeliefert sein?

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8. Ist die versicherte Person aus den Diensten des Luftfahrtunternehmens, bei dem sie bei Vertragsabschluss angestellt war, ausgeschieden, besteht – sofern die versicherte Person als Pilot weiterhin beruflich fliegend tätig ist und nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur auf der Basis der Erwerbsunfähigkeit.10 Deshalb wird § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung „Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?“ in diesem Fall durch folgende „Erwerbsunfähigkeitsklausel“ ersetzt:
a) Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung werden gewährt, wenn die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer erwerbsunfähig im Sinne von Ziffer 8 c) bzw. 8 d) geworden ist. Bei nur eingeschränkter Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen.11
...
c) Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen.12
d) Wird uns nachgewiesen, dass ein in Ziffer 8 c) beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Erwerbsunfähigkeit.
Fußnotenerläuterung:
10 Eine weitere erschreckende Bedingung in dieser LoL-Klausel ist, dass der versicherte Pilot bei einem Arbeitgeberwechsel nur noch gegen Erwerbsunfähigkeit versichert ist, obwohl er weiterhin seinem Beruf als Pilot nachgeht. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass der versicherte Flugzeugführer, wenn er fluguntauglich wird nicht mehr in der Lage sein darf, jedweder theoretisch möglichen Tätigkeit nachzugehen. Das heißt, die Berufs­unfähigkeits­versicherung kann behaupten, der versicherte Pilot könnte ja noch als Parkwächter arbeiten und die Versicherung muss deshalb nicht zahlen, wenn er fluguntauglich wird.
11 Denkt man jetzt, schlimmer kann es nicht kommen, dann erreicht diese Loss of Licence Versicherung mit der Formulierung "bei nur eingeschränkter Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Leistung" den absoluten Höhepunkt. Hier wird nicht definiert, was die Versicherung unter "eingeschränkter Erwerbsfähigkeit" versteht. Liegt eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Pilot noch irgendeiner Tätigkeit theoretisch 2 Stunden, 3 Stunden oder 6 Stunden nachgehen könnte? Auch dies müsste im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden. Kann der versicherte Flugzeugführer noch irgendeiner theoretisch möglichen Tätigkeit, wie zum Beispiel Parkwächter oder Pförtner nachgehen, zahlt die Loss of Licence Versicherung dem Piloten nach einem Arbeitgeberwechsel keinen einzigen Cent.
12 Eine Rente aus dieser Loss of Licence Versicherung wird nur dann gezahlt, wenn der versicherte Pilot nach einem Arbeitgeberwechsel "außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen". Der Begriff Erwerbstätigkeit bedeutet irgendeine theoretisch denkbare Arbeit unabhängig von der Qualifikation im vorherigen Beruf. Auch hier ergeben sich wieder Probleme, die bei Streitigkeiten gerichtlich geklärt werden müssten: Was versteht die Versicherung unter einer gewissen Regelmäßigkeit? Und was sind mehr als nur geringfügige Einkünfte?

Allein diese Loss of Licence Versicherung beinhaltet zwölf Fallstricke, die es der Berufsunfähigkeitsversicherung ermöglichen, die Zahlung der Leistung bei Fluguntauglichkeit des Piloten zu verweigern oder zumindest zu erschweren!

Ist einem Pilot eine solche Loss of Licence Versicherung verkauft worden, denkt er fälschlicherweise, er wäre gut gegen das Risiko fluguntauglich zu werden abgesichert. Das ist wie man aus den oben genannten Erläuterungen sehen kann, keinesfalls so. Der Vermittler oder Versicherungsvertreter, der einem Piloten eine solche LoL-Versicherung verkauft, kennt sich entweder mit der Materie und Thematik Fluguntauglich­keitsversicherung nicht aus oder kann nur ein solches Produkt anbieten oder es kam ihm nur auf einen schnellen Abschluss eines Vertrages an.

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Unzureichender Versicherungsschutz in der Loss of Licence Versicherung

Es gibt nur wenige Berufs­unfähigkeits­versicherungen, die Piloten überhaupt mit einer Loss of Licence Klausel versichern. Die oben angeführte Loss of Licence Klausel ist ein Beispiel für eine LoL-Versicherung wie sie nicht aussehen sollte. Leider enthalten die meisten Angebote für die Fluguntauglich­keitsversicherung ähnliche für den Piloten ungünstige Formulierungen in den Loss of Licence Klauseln. Bei einigen dieser Angebote ist die Fluguntauglichkeit nur so lange versichert, wie der Pilot in Vollzeit bei der Fluggesellschaft beschäftigt ist, für die er bei Abschluss der Loss of Licence Versicherung tätig war, andere haben Leistungsausschlüsse, wenn die Fluguntauglichkeit durch einen refraktiv-chirurgischen Eingriff (z.B. PRK, LASIK, LASEK) hervorgerufen wurde. Einige LoL-Versicherungen zahlen nicht bei einer Fluguntauglichkeit die auf einen Medikamentengebrauch zurückgeht. Nahezu alle Loss of Licence Versicherungen versichern Piloten auch nur bis zum maximalen Alter von 55 Jahren.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die meisten Angebote für die Loss of Licence Versicherung Lücken im Versicherungs­schutz aufweisen. Diese Lücken zu kennen, erfordert einen Versicherungsexperten, der sich mit der Thematik Loss of Licence Versicherung und Fluguntauglichkeit bei Piloten auskennt.
Vielen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsvertretern fehlt die Kenntnis in dem komplexen Thema Lizenzverlustversicherung.

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Weitere für den Piloten ungeeignete Versicherungen gegen Fluguntauglichkeit

Falsche Absicherung:
Eine normale Berufs­unfähigkeits­versicherung ist für Piloten und Verkehrsflugzeugführer nicht geeignet. Bei der BU-Versicherung fehlt die für Piloten wichtige Loss of Licence Klausel. Nur mit einer guten Loss of Licence Klausel ist ein Pilot gegen das Risiko Lizenzverlust aus gesundheitlichen Gründen richtig abgesichert.
Auf einer Webseite fand ich sogar den Hinweis, dass ein Flugzeugführer keine Loss of Licence Klausel bräuchte, da eine normale Berufs­unfähigkeits­versicherung auch für Piloten ausreichend sei. Diese Empfehlung zeugt von völliger Ahnungslosigkeit und Unkenntnis dieses Vermittlers in der Thematik Versicherung gegen Flugdienstuntauglichkeit und Lizenzverlust eines Piloten.

Bedingt geeignet:
Die Loss of Licence Versicherung wird auch als Summenversicherung angeboten. Die Summenversicherung ist anders kalkuliert als die Berufs­unfähigkeits­versicherung und wird mit steigendem Alter extrem teuer. Warum eine Loss of Licence Summenversicherung sich nur bedingt für einen Piloten eignet, das Risiko Berufs­unfähigkeit abzusichert, können Sie auf unsere Seite Summenversicherung Loss of Licence nachlesen.

Wie eine gute Loss of Licence Versicherung für Piloten ausgestaltet sein sollte

Was eine gute Pilotenversicherung auszeichnet

Nachdem oben Beispiele aufgezeigt wurden wie eine Loss of Licence Versicherung für Flugzeugführer nicht aussehen sollte, wird hier betrachtet, wie eine gute LoL-Versicherung formuliert sein sollte.

1. Wie definieren wir Flugdienstuntauglichkeit?
Der Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte
— für voraussichtlich sechs Monate flugdienstuntauglich1 ist oder
— ununterbrochen mindestens sechs Monate flugdienstuntauglich1 war. Der Versicherte muss aus gesundheitlichen Gründen2 flugdienstuntauglich sein. Eine Schwangerschaft gilt nicht als gesundheitlicher Grund.
Ein Pilot von Verkehrsflugzeugen ist bereits in folgendem Fall flugdienstuntauglich:
Die notwendigen Voraussetzungen der Tauglichkeitsklasse 13 sind nicht mehr erfüllt.

Wenn der Versicherte flugdienstuntauglich ist, verzichten wir auf die Möglichkeit, auf eine andere berufliche Tätigkeit zu verweisen4. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt und welche Einkünfte er daraus erzielt4.
Fußnotenerläuterung:
1 In dieser Loss of Licence Klausel ist vereinbart, dass eine Flugdienst­untauglichkeit lediglich sechs Monate fluguntauglich sein muss, damit der Versicherungsfall vorliegt. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Formulierung "voraussichtlich dauernd", denn hier ist der Zeitraum klar definiert in dem der Pilot fluguntauglich sein muss, um einen Leistungsanspruch aus der Loss of Licence Versicherung zu haben. Ist in den Versicherungsbedingungen verlangt, dass die Fluguntauglichkeit "voraussichtlich dauernd" vorliegen muss, muss der beurteilende Arzt eine Prognose über einen Zeitraum von drei Jahren stellen. Einen solch langen Prognosezeitraum kann und möchte ein Arzt jedoch in der Regel nicht beurteilen, da in dieser Zeit gesundheitliche Verbesserungen bei dem Piloten eintreten können.
2 Gesundheitliche Gründe sind beispielsweise Krankheiten oder ein Unfall.
3 Für Verkehrspiloten genügt es bereits, wenn die Tauglichkeitsklasse 1 nicht mehr erreicht wird, um als fluguntauglich nach diesen Bedingungen zu gelten. In anderen Bedingungen für die Loss of Licence Versicherung heißt es hingegen, dass der Pilot "aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd fluguntauglich" sein muss, damit ein Leistungsanspruch aus der LoL-Versicherung entsteht. Bei dieser Formulierung wird in keinster Weise auf den Verlust der Tauglichkeitsklasse eingegangen. Dies bedeutet, dass sofern nur die Tauglichkeitsklasse 1 wegfällt, die Voraussetzungen für niedrigere Tauglichkeitsklassen aber noch gegeben sind, keine Leistung fällig würde. In unserer Loss of Licence Versicherung wird explizit der Verlust der Tauglichkeitsklasse 1 versichert. Hiermit ist der Pilot auf der sicheren Seite.
4 Unsere Loss of Licence Versicherung verzichtet sowohl auf die abstrakte, als auch auf die konkrete Verweisung. Arbeitet ein fluguntauglicher Pilot in einem anderen Beruf und erzielt hieraus ein Einkommen, wird die Fluguntaug­lichkeitsrente aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung für Piloten weiter gezahlt, solange die Fluguntauglichkeit vorliegt.

2. Wie stellen wir fest, ob der Versicherte flugdienstuntauglich ist?
Ob der Versicherte flugdienstuntauglich ist, kann nur folgendermaßen festgestellt werden:
— durch einen Fliegerarzt der DLH (Deutsche Lufthansa),
— durch einen in Deutschland zu- und niedergelassenen Fliegerarzt oder
— durch ein Gutachten eines flugmedizinischen Sachverständigen.
Wenn rückwirkend festgestellt wird, dass der Versicherte flugdienstuntauglich war, gelten folgende Voraussetzungen:
— Der Versicherte hat bei Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit noch ein Arbeitsverhältnis. Dieses muss als Cockpit-Personal bei einer Fluggesellschaft mit einem Verkehrsrecht für Deutschland5 bestehen.
— Der Fliegerarzt muss Befunde aus der Vergangenheit einbeziehen und seine Entscheidung begründen.
Fußnotenerläuterung:
5 Der versicherte Pilot muss nicht bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt sein, sondern lediglich bei einer Fluggesellschaft, die ein Verkehrsrecht für Deutschland hat.

3. Wann leisten wir?
Wenn Sie Leistungen beantragen, müssen Sie den Nachweis beifügen, dass der Versicherte flugdienstuntauglich ist.
Wir leisten zum Anfang des Monats, nach dem der Versicherte flugdienstuntauglich geworden ist. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet melden6, dass der Versicherte flugdienstuntauglich ist.
Fußnotenerläuterung:
6 Dies stellt eine verbraucher­freundliche Regelung dar. Es kann vorkommen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, bei der nicht gleich erkennbar ist, dass sie eine Fluguntauglichkeit zur Folge haben wird. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Fluguntauglichkeit bereits vorlag, aber nicht gemeldet wurde, wird die Rente aus der Fluguntauglichkeitsversicherung trotzdem von Beginn an gezahlt.

4. Wann stellen wir unsere Leistungen ein?
Wenn der Versicherte wieder flugdiensttauglich ist7, leisten wir nicht mehr. Ab dem Ende des dritten Monats8, nach dem Sie unser Schreiben erhalten haben, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Rente endet frühestens zur nächsten Fälligkeit. Sobald wir nicht mehr leisten, müssen Sie wieder Beiträge zahlen.
Fußnotenerläuterung:
7 Sollte der Pilot die Tauglichkeitsklasse 1 wieder­erlangen, ist er faktisch nicht mehr fluguntauglich. Da die Voraussetzung für die Zahlung der Fluguntaug­lichkeitsrente weggefallen ist, wird auch die Zahlung der Rente in diesem Fall eingestellt.
8 Auch, wenn die Zahlung der Rente aus der Loss of Licence Versicherung wegen Wiedererlangung der Tauglichkeitsklasse 1 eingestellt wird, wird sie noch eine Zeit lang nach der Mitteilung über die Einstellung weitergezahlt.

5. Welche Sonderrisiken versichern wir?
Folgende Sonderrisiken9 versichern wir ohne Zuschlag mit:
— Drachenfliegen,
— Gleitschirmfliegen,
— Fallschirmspringen,
— Ballonfahren,
— Motor- und Segelfliegen,
— Kunstfliegen mit der dafür nötigen Lizenz und behördlich zugelassenem Fluggerät.
Diese Sonderrisiken brauchen Sie uns weder zu Beginn des Vertrags noch während der Laufzeit melden10.
Fußnotenerläuterung:
9 Hier werden die Risiken, die bei vielen anderen Berufs­unfähigkeits­versicherungen mit hohen Zuschlägen eingeschlossen werden, aufgeführt. Diese Hobbys sind in unserer Loss of Licence Versicherung für Piloten eingeschlossen und sind ohne einen Zuschlag kostenlos mitversichert. Übt ein Pilot das Hobby Drachenfliegen oder ein anderes in dieser Liste aufgeführtes Hobby als versicherter Pilot aus, ist er auch versichert, wenn er einen Unfall in einer dieser Sportarten erleidet und hierdurch fluguntauglich wird und seine Lizenz verliert.
10 Ein Pilot braucht diese Hobbys nicht anzugeben, wenn er den Antrag stellt und auch nicht, wenn er eines dieser Hobbys beginnt, während die Loss of Licence Versicherung läuft.

6. Was ist nicht versichert und bei welchen Sonderrisiken müssen wir zustimmen?
Wir schließen die Tätigkeiten als selbständiger Fluglehrer und als Hubschrauberpilot vom Versicherungsschutz aus.
Auf Wunsch prüfen wir, ob und zu welchen Bedingungen wir folgende Sonderrisiken11 mitversichern:
— Einfliegen von Musterflugzeugen (Neukonstruktionen),
— Rekordflüge,
— Expeditions- und Forschungsflüge,
— Flüge in militärischer Eigenschaft,
— Reklameflüge,
— Flüge zur Erkundung des Wetters und
— Flüge zur Bekämpfung von Schädlingen.
Alle anderen fliegerischen Risiken, die erst nach Abschluss des Vertrags hinzukommen, sind mitversichert12.
Fußnotenerläuterung:
11 Hier werden zwei Ausschlüsse genannt. Selbstständige Fluglehrer und Helikopterpiloten können leider nicht versichert. Werden andere Risiken die in der Liste aufgeführt werden, sollte bei dem Versicherer nachgefragt werden, ob und zu welchen Bedingungen diese mitversichert werden können.
12 Alle außer den in der Liste aufgeführten fliegerischen Tätigkeiten, die ein Pilot nach Abschluss des Vertrags beginnt, sind mitversichert und müssen der Loss of Licence Versicherung nicht gemeldet werden.

7. Gibt es eine Ausbaugarantie oder eine Garantie zur Nachversicherung?
Für Cockpit-Personal bieten wir keine Ausbaugarantie und keine Garantie zur Nachversicherung.

8. Was gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebers?
Wenn der Versicherte seinen Arbeitgeber wechselt, bleibt der Versicherungsschutz bei Flugdienstuntauglichkeit in folgendem Fall bestehen:
Er wechselt unmittelbar im Anschluss als Cockpit-Personal zu einer Fluggesellschaft, die ein Verkehrsrecht für Deutschland
13 hat.
Der Versicherungsschutz bei Flugdienstuntauglichkeit bleibt nicht bestehen,
— bei einem Arbeitsvertrag mit einer Personalleasing-Agentur oder Personalvermittlung oder
— bei einem Arbeitsvertrag als selbständiger Flugzeugführer (so genannte Freelancer).
Wenn der Versicherungsschutz bei Flugdienstuntauglichkeit entfällt, besteht Berufsunfähigkeitsschutz nach den normalen Bedingungen12.
Fußnotenerläuterung:
13 Hier wird betrachtet, was bei einem Arbeitgeberwechsel des in der Loss of Licence Versicherung versicherten Piloten passiert. In den meisten LoL-Versicherungen ist vereinbart, dass bei einem Arbeitgeberwechsel vom Versicherer geprüft wird, ob der Pilot weiterhin gegen Fluguntauglichkeit versichert wird. Dies ist eine absolute Good-Will Klausel. Wer mit solch einer Loss of Licence versichert ist, kann nach einem Arbeitgeberwechsel komplett ohne eine Fluguntauglichkeitsversicherung da stehen und im schlimmsten Fall nur noch mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
In unserer Loss of Licence Versicherung hingegen bleibt die Fluguntauglichkeit hingegen versichert, sofern der neue Arbeitgeber ein Verkehrsrecht für Deutschland hat. Ausgeschlossen wird der Versicherungsschutz bei Fluguntauglichkeit lediglich, wenn der versicherte Pilot als Freelance, also als selbstständiger Flugzeugführer arbeitet oder zu einer Personalleasingagentur oder einer Personalvermittlung als neuem Arbeitgeber wechselt. Dies ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber den sonst am Markt angebotenen Regelungen für den Fall, dass der Pilot den Arbeitgeber wechselt.

9. Was gilt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis?
Ruht ein Arbeitsverhältnis, gilt Folgendes:
Der Versicherungsschutz bei Flugdienstuntauglichkeit bleibt bestehen, wenn
— der Versicherte als Cockpit-Personal bei einer anderen Fluggesellschaft tätig ist ("Ausleihen“) und
— diese Fluggesellschaft ein Verkehrsrecht für Deutschland14 hat.
Sonst besteht Berufsunfähigkeitsschutz nach den normalen Bedingungen.
Fußnotenerläuterung:
14 Ruht das Arbeitsverhältnis eines Piloten, gilt die Loss of Licence Klausel weiter, wenn er zu einer anderen Fluggesellschaft ausgeliehen wird, die ein Verkehrsrecht für Deutschland besitzt.

Nur mit einer guten Loss of Licence Versicherung ist ein Pilot auch gut abgesichert

Wie Sie aus den obigen Hinweisen erkennen können, gibt es Loss of Licence Versicherungen am Markt, die sich bei genauer Betrachtung als unbrauchbar und gefährlich für den Piloten erweisen können. Diese Loss of Licence Versicherungen werden immer noch als Lizenzverlust­versicherungen und als Absicherung gegen Fluguntauglichkeit verkauft. Schließt ein Pilot solch eine Versicherung im guten Glauben ab, er wäre damit dann, wenn eine Fluguntauglichkeit eintritt, wirklich gut versichert, zeigt sich schnell wie fatal diese Entscheidung unter Umständen war.

Wir sind Experten und Spezialisten für die Versicherung für Piloten.
Sie sollten als Pilot Ihre existentielle Grundlage, Ihre Flugtauglichkeit nur bei einem Experten versichern.

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Gern beantworten wir Ihre Fragen hierzu.
Tel.: 0 68 61 - 79 03 37

Kunden­zufriedenheit

Zufriedene Kunden sind uns ein ernstes Anliegen. Sowohl bei der Beratung als auch beim Abschluss Ihrer LoL Versicherung sind wir ohne Abschlussdruck für Sie da. Natürlich betreuen wir Sie auch nach einem Abschluss weiter und stehen Ihnen bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite.

Experte für Fluguntaug­lichkeits­versicherung

Seit fast drei Jahrzehnten sind wir im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung tätig. Hierbei gehört die Lizenzverlustversicherung und Loss of License Versicherung für Piloten zu einem unserer Schwerpunkte. Die Pilotenversicherung ist unser tägliches Geschäft. Vertrauen Sie diese wichtige Absicherung ausschließlich einem Fachmann an, der in dieser Thematik zu Hause ist.
Wir sind Ihr Experte für die Lol Versicherung.

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Als Fachmann für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten sind wir Ihr optimaler Ansprechpartner.
Durch unserer reichhaltigen und langjährigen Erfahrung mit der Loss of License Versicherung sollten Sie uns vertrauen und diese wichtige Absicherung in unsere kompetenten Hände legen.
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Ihr Experte für die Pilotenversicherung